Synopses & Reviews
76 Abs. 2 S. 2 TKG sieht in bestimmten F llen einen Anspruch des Grundst ckseigent mers gegen den Inhaber des Leitungsweges sowie das Telekommunikationsunternehmen auf Zahlung einer einmaligen Ausgleichssumme vor. In st ndiger Rechtsprechung legt der BGH, ge- st tzt durch das BVerfG, die Bestimmung dahin aus, dass dieser Nach- entsch digungsanspruch auch dann entsteht, wenn eine schon f r betriebsinterne Kommunikation genutzte Leitung nun zu kommerziellen Telekommunikationszwecken f r die ffentlichkeit verwendet wird. Diese Rechtsprechung widerspricht dem Wortlaut, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm sowie insbesondere dem Infrastruktur- auftrag des Bundes gem Art. 87f GG. Das Unionsrecht erlegt der Bundesrepublik Deutschland die Schaffung einer Wegerechtsregelung auf, wie sie zuvor zugunsten der Fernmeldeorganisation gem 10 TWG bestanden hat. Zumindest f r die oberirdischen Leitungswege h tte der Bundesgesetzgeber eine Nutzung ohne Ausgleichszahlungen vorsehen m ssen. Die gegenteilige Bestimmung verletzt die unions- rechtlichen Vorgaben, da eine unionsrechtskonforme Auslegung ange- sichts ihres Wortlauts ausscheidet.