Synopses & Reviews
Synopsis
>Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Reformdiskussion und Gesetzgebung zum Tatbestand der Kindesttung gem 217 a.F. StGB von 1870 bis zu dessen Aufhebung durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998.
Bereits ein gutes Jahrzehnt nach ihrer Streichung aus dem Strafgesetzbuch droht diese Vorschrift in Vergessenheit zu geraten. Gleiches gilt fr die Erwgungen, die zur Rechtfertigung der milden Bestrafung der Tterinnen herangezogen wurden und die auch heute noch dazu beitragen knnen, die Beweggrnde einer Mutter zu verstehen, die ihr neugeborenes Kind ttet. Diese Entwicklung wird der langen Rechtshistorie dieser Norm, die nicht nur auf die Dauer ihrer Zugehrigkeit zum Strafgesetzbuch beschrnkt ist, in keiner Weise gerecht. Bereits in der Constitutio Criminalis Karls V. wurde die Kindesttung eigenstndig geregelt, durchlief im Zuge der Aufklrung einen tiefgreifenden Wandel von einem qualifizierten zu einem privilegierten Ttungsdelikt und fand Eingang in die Partikulargesetzgebungen des 19. Jahrhunderts. Nachdem die Vorschrift schlielich nahezu unverndert aus dem Preuischen Strafgesetzbuch von 1851 in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bernommen worden war, blieb sie bis zu ihrer Abschaffung als 217 des Strafgesetzbuches in ihren wesentlichen tatbestandlichen Grundzgen bestehen. Nichtsdestoweniger fand die Kindesttung regelmig kontroverse Bercksichtigung in den verschiedenen Reformbemhungen zum Strafgesetzbuch. Deren rckblickende Betrachtung ist Aufgabe dieser Arbeit. Dies gilt insbesondere fr die Motive und rechtssystematischen Folgen der Streichung des Tatbestandes im Rahmen des 6. StrRG, die letzten Endes mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet hat.
Synopsis
The subject of this work is the reform debate and legislation pertaining to the facts of the case as set out in 217 of the old version of the German Criminal Code (StGB) from 1870 until its annulment under the Sixth Criminal Law Reform Act (StrRG) on 1 April 1998. This work focuses on providing observations in hindsight. This particularly applies to the motives and legal consequences of the deletion of the facts of the case under the Sixth StrRG, which actually created more issues than it solved.