Synopses & Reviews
Synopsis
Excerpt from Aegypten 1894: Staatsrechtliche Verh ltnisse, Wirthschaftlicher Zustand, Verwaltung
Die Provinzen sind in Kreise (markaz Pl. Markez in Unter agypten, kism Pl. Aksdm in Ober gypten) getheilt, deren leitende Brynte (kdschz'f bezw. N zz'r el kim) dem mudir unmittelbar unterstellt sind. Ihr Amtssitz ist stets eine bedeutendere Stadt (bandar Pl. Banader), welche Marktrecht besitzt und deren es in keinem Kreise mehr als zwei giebt. Die Kreisstadt (mam r markaz in Unter gypten, mam r kiem in Ober gypten) ist gleichzeitig Amtssitz eines c'dz' und eines Polizei kommissars. Die Kreise sind in Gemeindebezirke (nahz'eh Pl. Nawahi) getheilt; letztere k nnen St dte (medine) oder Land gemeinden sein, deren Gemeindevorsteher (sche'ch el beled) dem Kreischef unmittelbar unterstellt sind. Die Bezirke der Landgemeinden bestehen in der Regel aus mehreren D rfern (kafr, kary'e), Meiereien und Weilern (esbeh Pl. Czab). Die Wohnpl tze f hren auch noch anderweitige Bezeichnungen. So bedeutet kafr als Vorwort zum Namen einer Gemeinde, da es fr her zu dieser geh rt hat, sp ter jedoch abgezweigt und selbst ndig geworden ist. Das Vorwort k m bezeichnet die Lage des betreffenden Ortes auf einem H gel. Ein esbeh ist meistens ein aus Wohnungen l ndlicher Arbeiter bestehender Wohnplatz, ein bandar eine gr ere Stadt, in welcher M rkte abgehalten werden; ein nazleh (pl. Nozcil) ist ein Beduinendorf, ein naga (pl. Neg e) ein kleinerer Beduinenwohnplatz, der namentlich in Ober gypten meistens in sandiger Gegend liegt und erst von den Beduinen bew ssert werden ist, ein csch 'sch eine allein stehende bewohnte Hutte. Ichelweh (pl. Khelw t) hei en die entlegenen Wohnpl tze, an denen sich arabische Einsiedler (derwische) niedergelassen haben, um deren Wohnst tte sp terhin durch anderweitige Ansiedelungen Ortschaften ent standen sind. Die gro en, oft aus mehreren Wohnpl tzen bestehenden Landg ter (dom nen oder Besitzungen reicher Paschas) hei en teftz'che (pl. Tafatz'ch) oder, sofern sie Eigenthum eines Mitgliedes des Vizek niglichen Hauses sind, tschzftlz'lc (pl. Tschafcilz'lc). Die Bewohner der Marktst dte sind in fr herer Zeit von der Fronarbeit und Milit rpflicht befreit gewesen wie die Einwohnerschaft der Gubernien.
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